Grundstücksteilung vorbereiten: Entwurf, Vermessung und Grundbuch
Redaktion: Daniel von Bau-Lex · Aktualisiert am
Eine Linie im Grundstücksplan ist noch keine abgeschlossene Teilung. Bevor einzelne Flächen verkauft oder anders genutzt werden sollen, brauchen Entwurf, Vermessung und rechtliche Weiterbearbeitung einen gemeinsamen Bezug. Dieser Ratgeber hilft, die Aufgaben und noch offenen Voraussetzungen zu ordnen. Landesrechtliche Details werden ausdrücklich am NRW-Beispiel eingegrenzt.
Die Teilungsabsicht als abgestimmten Entwurf beschreiben
Bauplanungsrecht und Landesverfahren getrennt prüfen
Das NRW-Beispiel mit der aktuellen Fassung lesen
Vermessung, Kataster und notarielle Bearbeitung zuordnen
Fiktives Beispiel: neue Linie schneidet die bestehende Zufahrt
Änderungen bis zur abgeschlossenen Bearbeitung nachführen
Schnittstellenblatt für eine Teilungsabsicht
| Schritt | Unterlage | Noch zu klären |
|---|---|---|
| Entwurf | Vorgeschlagene Linie und Nutzung | Welche Auswirkungen hat die Variante? |
| Baurecht | Planungs- und Landesrechtsprüfung | Welche konkrete Voraussetzung gilt? |
| Vermessung | Eindeutiger Auftrag und Planstand | Welche Linie ist abgestimmt? |
| Kataster | Übernommenes Ergebnis | Welche Bezeichnungen gelten danach? |
| Grundbuch | Zugeordnete notarielle Unterlagen | Welche Erklärung/Bearbeitung fehlt? |
Häufige Fragen
Quellen und redaktioneller Stand
Quellenstand redaktionell abgeglichen am .
- BauGB § 19: Teilung von Grundstücken – Absätze 1–2 (Stand 2026-10-13)
- Stadt Köln: Teilungsvermessung – Örtliche Beratung, Grundstücksdaten, Vermessung/Katasterübernahme und notarielle Weiterbearbeitung (Stand 2026-10-13)
- BauO NRW 2018: Teilung von Grundstücken – § 7 Absätze 1–2 samt Ausnahmen; Fassungs-/Änderungshinweise zum 01.09.2026 (Stand 2026-10-13)
Die Angaben dienen der fachlichen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechts-, Planungs- oder Statikberatung.
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