Gefährdungsbeurteilung im Baubetrieb: Pflichten und Ablauf

Eine Gefährdungsbeurteilung ermittelt arbeitsbezogene Gefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen für Beschäftigte. Sie ist eine Aufgabe des Arbeitgebers. Bauherrenpflichten und Baustellenkoordination sind davon zu unterscheiden.

Redaktion: Daniel von Bau-Lex · Aktualisiert am

Wer ist verantwortlich?

Arbeitgeber beurteilen nach § 5 ArbSchG die Gefährdungen ihrer Beschäftigten je nach Art der Tätigkeiten. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen kann eine gemeinsame Beurteilung ausreichen. Die Arbeitgeberrolle richtet sich nach § 2 ArbSchG.

Private Bauherren werden durch das Bauvorhaben allein nicht zu Arbeitgebern. Sie müssen jedoch die für ihr Vorhaben geltenden Pflichten nach der Baustellenverordnung prüfen. Insbesondere ein erforderlicher SiGe-Plan oder Koordinator wird nicht durch eine GBU ersetzt.

Vom Befund zur wirksamen Schutzmaßnahme

  1. Arbeitsbereiche, Tätigkeiten und die tatsächlichen Arbeitsbedingungen erfassen.
  2. Gefährdungen ermitteln und beurteilen, etwa beim Einsatz von Arbeitsmitteln oder durch Gefahrstoffe.
  3. Geeignete Schutzmaßnahmen festlegen; Zuständigkeiten und Umsetzung organisieren.
  4. Maßnahmen im Betrieb umsetzen und ihre Wirksamkeit überprüfen.
  5. Ergebnis der Beurteilung, festgelegte Maßnahmen und deren Überprüfung dokumentieren.
  6. Bei veränderten Bedingungen oder unzureichender Wirkung nachsteuern.

§ 6 ArbSchG verlangt Unterlagen zu Beurteilung, Maßnahmen und Überprüfung. Entscheidend ist die Umsetzung im Betrieb; ein ausgefülltes Formular allein erfüllt diese Aufgaben nicht.

Häufige Fragen zur Gefährdungsbeurteilung

Wer braucht eine Gefährdungsbeurteilung?

§ 5 ArbSchG verpflichtet Arbeitgeber, die arbeitsbezogenen Gefährdungen ihrer Beschäftigten zu beurteilen. Maßgeblich ist die Arbeitgeberrolle nach § 2 ArbSchG, nicht allein die Größe eines Betriebs oder das Vorliegen eines privaten Bauvorhabens.

Sind private Bauherren automatisch Arbeitgeber?

Nein. Ein privates Bauvorhaben allein begründet keine Arbeitgeberrolle. Ob Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes eingesetzt werden, ist gesondert zu prüfen. Pflichten des Bauherrn nach der Baustellenverordnung bleiben davon zu unterscheiden.

Ersetzt eine GBU den SiGe-Plan oder den Koordinator?

Nein. Die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers ersetzt weder einen nach § 2 BaustellV erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan noch die nach § 3 BaustellV erforderliche Koordination. Diese Aufgaben haben unterschiedliche Voraussetzungen und Verantwortliche.

Genügt ein fertiges PDF aus einem Tool?

Nein. Ein Entwurf muss die tatsächlichen Tätigkeiten, Arbeitsmittel und Arbeitsbedingungen abbilden und fachlich geprüft werden. Der Arbeitgeber muss geeignete Maßnahmen umsetzen, ihre Wirksamkeit prüfen und die Ergebnisse dokumentieren. Ein digitales Dokument garantiert keine Rechtssicherheit.

Wann ist die Gefährdungsbeurteilung anzupassen?

Wenn sich Arbeitsbedingungen ändern oder die Wirksamkeitsprüfung zeigt, dass Schutzmaßnahmen nicht ausreichen. Neue Tätigkeiten, andere Arbeitsmittel oder Erkenntnisse aus Unfällen können Anlass für eine erneute Beurteilung sein. Eine pauschale jährliche Frist für jeden Fall lässt sich aus § 3 ArbSchG nicht ableiten.

Rechtsgrundlagen

Quellenstand: 06.10.2026. Die Informationen ersetzen keine Prüfung der konkreten Arbeitsbedingungen und Verantwortlichkeiten.

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