Ratgeber
Mehr Fläche als angeboten: Aufmaß vor der Abrechnung prüfen
Redaktion: Daniel von Bau-Lex · Aktualisiert am
Das Aufmaß mit Bauteil und Abrechnungsart verbinden
Das Aufmaß nennt Raum, Wand, Messpunkte, Maße und die verwendete Planfassung. Ob Öffnungen abgezogen werden und wie eine Menge abgerechnet wird, richtet sich nach der tatsächlich vereinbarten Regel. § 631 BGB knüpft an das versprochene Werk und die vereinbarte Vergütung an. Eine größere ausgeführte Menge erzeugt deshalb nicht ohne Vertragsprüfung dieselbe Preisfolge bei jedem Pauschal- oder Einheitspreisauftrag. Die rein rechnerische Menge und ihre rechtliche Abrechnung bleiben getrennt nachvollziehbar.
Andere Leistung nicht als bloße Mehrfläche verstecken
Eine tatsächlich notwendige zusätzliche Untergrundsanierung ist etwas anderes als mehr von derselben bestätigten Beschichtung. Das Blatt trennt deshalb Messabweichung, geänderten Bestand und neue Leistung. Bei einer Änderung in einem Bauvertrag können die besonderen Voraussetzungen der §§ 650b und 650c relevant sein; sie werden nicht durch die Überschrift Mehrmenge erledigt. Der Betrieb legt die tatsächliche Berechnungsgrundlage vor. Ein vom Eigentümer notiertes Maß ist keine pauschale Bestätigung jeder Rechnungsposition.
Ausgefülltes Planungsbeispiel
Redaktionelles Aufmaß mit ausdrücklich vereinbarter Nettoflächenregel: Für Wand W1 waren acht Quadratmeter angesetzt. Gemessen werden vier Meter Breite und 2,7 Meter Höhe, also 10,8 Quadratmeter; eine Öffnung von 1,8 Quadratmetern wird nach der nur für dieses Beispiel vereinbarten Regel abgezogen. Es bleiben neun Quadratmeter, mithin ein Quadratmeter mehr als angesetzt. Ob und wie dieser Mehrumfang vergütet wird, wird aus der konkreten Preisabrede geprüft. Eine zusätzlich behauptete Putzreparatur steht als eigene Leistungsfrage daneben und wird nicht in diese Flächenrechnung eingemischt.
Entscheidung und nächste Schritte
| Entscheidung im Beispiel | Variante oder Befund | Konkrete Folge |
|---|---|---|
| Messung W1 | 4 × 2,7 = 10,8 Quadratmeter brutto | Messbezug und tatsächlichen Zustand festhalten |
| Beispielabrede | 1,8 Quadratmeter Öffnung ausdrücklich abzuziehen | Neun Quadratmeter netto, keine allgemeine Übermessungsregel |
| Abrechnung | Ein Quadratmeter mehr als zunächst angesetzt | Preisabrede prüfen; andere Arbeiten getrennt klären |
Häufige Fragen
Nein. Er ist eine ausdrücklich angenommene Vereinbarung dieses Beispiels.
Die Mengenermittlung allein beantwortet die Wirkung der konkreten Vergütungsvereinbarung nicht.
Quellen und redaktioneller Stand
Quellenstand redaktionell abgeglichen am .
- Bundesrecht: BGB § 631,aktueller Abruf02.11.2026 – Aktueller einzelner Paragraph vollständig tatsächlich gelesen, alle Absätze. Nur der im jeweiligen Artikel konkret eingegrenzte Werk-/Bauvertrags-, Vergütungs-, Änderungs-, Abnahme- oder Nacherfüllungsbezug. (Stand 2026-11-02)
- Bundesrecht: BGB § 632,aktueller Abruf02.11.2026 – Aktueller einzelner Paragraph vollständig tatsächlich gelesen, alle Absätze. Nur der im jeweiligen Artikel konkret eingegrenzte Werk-/Bauvertrags-, Vergütungs-, Änderungs-, Abnahme- oder Nacherfüllungsbezug. (Stand 2026-11-02)
- Bundesrecht: BGB § 650a,aktueller Abruf02.11.2026 – Aktueller einzelner Paragraph vollständig tatsächlich gelesen, alle Absätze. Nur der im jeweiligen Artikel konkret eingegrenzte Werk-/Bauvertrags-, Vergütungs-, Änderungs-, Abnahme- oder Nacherfüllungsbezug. (Stand 2026-11-02)
- Bundesrecht: BGB § 650b,aktueller Abruf02.11.2026 – Aktueller einzelner Paragraph vollständig tatsächlich gelesen, alle Absätze. Nur der im jeweiligen Artikel konkret eingegrenzte Werk-/Bauvertrags-, Vergütungs-, Änderungs-, Abnahme- oder Nacherfüllungsbezug. (Stand 2026-11-02)
- Bundesrecht: BGB § 650c,aktueller Abruf02.11.2026 – Aktueller einzelner Paragraph vollständig tatsächlich gelesen, alle Absätze. Nur der im jeweiligen Artikel konkret eingegrenzte Werk-/Bauvertrags-, Vergütungs-, Änderungs-, Abnahme- oder Nacherfüllungsbezug. (Stand 2026-11-02)
Die Angaben dienen der fachlichen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechts-, Planungs- oder Statikberatung.
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