Ratgeber

Mehr Fläche als angeboten: Aufmaß vor der Abrechnung prüfen

Redaktion: Daniel von Bau-Lex · Aktualisiert am

Das Aufmaß mit Bauteil und Abrechnungsart verbinden

Das Aufmaß nennt Raum, Wand, Messpunkte, Maße und die verwendete Planfassung. Ob Öffnungen abgezogen werden und wie eine Menge abgerechnet wird, richtet sich nach der tatsächlich vereinbarten Regel. § 631 BGB knüpft an das versprochene Werk und die vereinbarte Vergütung an. Eine größere ausgeführte Menge erzeugt deshalb nicht ohne Vertragsprüfung dieselbe Preisfolge bei jedem Pauschal- oder Einheitspreisauftrag. Die rein rechnerische Menge und ihre rechtliche Abrechnung bleiben getrennt nachvollziehbar.

Andere Leistung nicht als bloße Mehrfläche verstecken

Eine tatsächlich notwendige zusätzliche Untergrundsanierung ist etwas anderes als mehr von derselben bestätigten Beschichtung. Das Blatt trennt deshalb Messabweichung, geänderten Bestand und neue Leistung. Bei einer Änderung in einem Bauvertrag können die besonderen Voraussetzungen der §§ 650b und 650c relevant sein; sie werden nicht durch die Überschrift Mehrmenge erledigt. Der Betrieb legt die tatsächliche Berechnungsgrundlage vor. Ein vom Eigentümer notiertes Maß ist keine pauschale Bestätigung jeder Rechnungsposition.

Ausgefülltes Planungsbeispiel

Redaktionelles Aufmaß mit ausdrücklich vereinbarter Nettoflächenregel: Für Wand W1 waren acht Quadratmeter angesetzt. Gemessen werden vier Meter Breite und 2,7 Meter Höhe, also 10,8 Quadratmeter; eine Öffnung von 1,8 Quadratmetern wird nach der nur für dieses Beispiel vereinbarten Regel abgezogen. Es bleiben neun Quadratmeter, mithin ein Quadratmeter mehr als angesetzt. Ob und wie dieser Mehrumfang vergütet wird, wird aus der konkreten Preisabrede geprüft. Eine zusätzlich behauptete Putzreparatur steht als eigene Leistungsfrage daneben und wird nicht in diese Flächenrechnung eingemischt.

Entscheidung und nächste Schritte

Redaktionelles Beispiel zur Auftragsklärung; kein technischer Nachweis oder amtliches Formular.
Entscheidung im BeispielVariante oder BefundKonkrete Folge
Messung W14 × 2,7 = 10,8 Quadratmeter bruttoMessbezug und tatsächlichen Zustand festhalten
Beispielabrede1,8 Quadratmeter Öffnung ausdrücklich abzuziehenNeun Quadratmeter netto, keine allgemeine Übermessungsregel
AbrechnungEin Quadratmeter mehr als zunächst angesetztPreisabrede prüfen; andere Arbeiten getrennt klären

Häufige Fragen

Nein. Er ist eine ausdrücklich angenommene Vereinbarung dieses Beispiels.

Die Mengenermittlung allein beantwortet die Wirkung der konkreten Vergütungsvereinbarung nicht.

Quellen und redaktioneller Stand

Quellenstand redaktionell abgeglichen am .

  • Bundesrecht: BGB § 631,aktueller Abruf02.11.2026 – Aktueller einzelner Paragraph vollständig tatsächlich gelesen, alle Absätze. Nur der im jeweiligen Artikel konkret eingegrenzte Werk-/Bauvertrags-, Vergütungs-, Änderungs-, Abnahme- oder Nacherfüllungsbezug. (Stand 2026-11-02)
  • Bundesrecht: BGB § 632,aktueller Abruf02.11.2026 – Aktueller einzelner Paragraph vollständig tatsächlich gelesen, alle Absätze. Nur der im jeweiligen Artikel konkret eingegrenzte Werk-/Bauvertrags-, Vergütungs-, Änderungs-, Abnahme- oder Nacherfüllungsbezug. (Stand 2026-11-02)
  • Bundesrecht: BGB § 650a,aktueller Abruf02.11.2026 – Aktueller einzelner Paragraph vollständig tatsächlich gelesen, alle Absätze. Nur der im jeweiligen Artikel konkret eingegrenzte Werk-/Bauvertrags-, Vergütungs-, Änderungs-, Abnahme- oder Nacherfüllungsbezug. (Stand 2026-11-02)
  • Bundesrecht: BGB § 650b,aktueller Abruf02.11.2026 – Aktueller einzelner Paragraph vollständig tatsächlich gelesen, alle Absätze. Nur der im jeweiligen Artikel konkret eingegrenzte Werk-/Bauvertrags-, Vergütungs-, Änderungs-, Abnahme- oder Nacherfüllungsbezug. (Stand 2026-11-02)
  • Bundesrecht: BGB § 650c,aktueller Abruf02.11.2026 – Aktueller einzelner Paragraph vollständig tatsächlich gelesen, alle Absätze. Nur der im jeweiligen Artikel konkret eingegrenzte Werk-/Bauvertrags-, Vergütungs-, Änderungs-, Abnahme- oder Nacherfüllungsbezug. (Stand 2026-11-02)

Die Angaben dienen der fachlichen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechts-, Planungs- oder Statikberatung.

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