Modulhaus-Anbieter prüfen: Checkliste für Angebot und Lieferung

Redaktion: Daniel von Bau-Lex · Aktualisiert am

Prüfen Sie ein Modulhausangebot mit einer gemeinsamen Liste für System, Leistungsumfang, Lieferung, bauseitige Arbeiten und Übergabe. Vermerken Sie bei jedem Punkt: enthalten, separat, offen oder nicht relevant. Eine offene Position braucht eine schriftliche Klärung vor der Entscheidung.

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System und Planung

Leistungsumfang und Schnittstellen

Lieferung, Montage und Termin

Preis, Unterlagen und Entscheidung

Schritt-für-Schritt Anleitung

Angebot übertragen

Übertragen Sie die beschriebenen Leistungen in die Prüfliste und kennzeichnen Sie enthaltene, separate und offene Positionen.

Offene Punkte nachfragen

Fordern Sie konkrete Antworten mit Projektbezug an. Ordnen Sie Zuständige und Termine zu.

Umfänge vergleichen

Vergleichen Sie erst nach Klärung denselben Leistungsumfang. Dokumentieren Sie weiterhin offene Punkte.

Anwendungsbeispiel

Anwendungsbeispiel: Anbieter A nennt Lieferung, Anbieter B Lieferung und Montage. Sie führen Entladung, Montage, Gründung und Anschlussarbeiten als getrennte Punkte. So wird sichtbar, welche Positionen noch zu klären sind, bevor die Angebotssummen gegenübergestellt werden.

Quellen und redaktioneller Stand

Quellenstand redaktionell abgeglichen am .

Die Angaben dienen der fachlichen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechts-, Planungs- oder Statikberatung.

Häufige Fragen

Ersetzt die Checkliste eine Vertrags- oder Fachprüfung?▼
Sie strukturiert Fragen und Unterlagen. Die Einordnung des Vertrags und die technischen Nachweise bleiben eigenständige Prüfungen.
Muss jeder Modulkauf ein Verbraucherbauvertrag sein?▼
§ 650i BGB beschreibt den Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen durch einen Unternehmer für einen Verbraucher. Der konkrete Vertragsgegenstand ist zu prüfen; ein Produktname allein entscheidet die Einordnung nicht.
Was mache ich mit unbeantworteten Punkten?▼
Kennzeichnen Sie sie als offen und notieren Sie die erforderliche Auskunft. Eine ungeklärte Leistung wird nicht stillschweigend als enthalten oder technisch bestätigt behandelt.