Was ist ein unerheblicher Mangel?
Redaktion: Daniel von Bau-Lex · Veröffentlicht am
Definition
Ein unerheblicher Mangel ist ein geringfügiger Baumangel, der die Gebrauchstauglichkeit des Bauwerks nicht wesentlich beeinträchtigt und die Abnahme nicht verhindert.
Einfache Erklärung
Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Der Bauherr muss das Werk abnehmen, kann aber die Mängel im Protokoll vorbehalten und Nachbesserung verlangen. Als Faustformel gilt: Wenn die Beseitigungskosten unter 5 % der Auftragssumme liegen, ist der Mangel oft als unerheblich einzustufen – aber jeder Fall ist individuell zu bewerten.
Beispiel aus der Praxis
Bei der Abnahme werden leichte Kratzer auf zwei Fensterbänken und eine minimal schiefe Sockelleiste festgestellt. Diese Mängel sind unerheblich – die Abnahme kann nicht verweigert werden. Die Mängel werden protokolliert und müssen nachgebessert werden.
Typische Fehler
Unerhebliche Mängel als Grund für Abnahmeverweigerung anführen (rechtlich nicht haltbar). Unerhebliche Mängel nicht protokollieren (sie verfallen dann). Die Grenze zwischen erheblich und unerheblich falsch einschätzen.
Häufige Fragen
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