RC-Baustoffklasse: RC-1, RC-2 und RC-3 einordnen
Redaktion: Daniel von Bau-Lex · Aktualisiert am
Definition
RC-1, RC-2 und RC-3 bezeichnen Recycling-Baustoffe der Materialklassen 1, 2 und 3 nach der Ersatzbaustoffverordnung. Die Einstufung unterscheidet Materialqualitäten anhand der dort geregelten Materialwerte. Sie bezeichnet keine Betondruckfestigkeitsklasse und ist für sich keine Freigabe für einen beliebigen Einbauort.
Einfache Erklärung
§ 2 Nummer 13 ErsatzbaustoffV definiert die Materialklasse; das Abkürzungsverzeichnis der Anlage 1 ordnet die Kürzel RC-1, RC-2 und RC-3 zu. Nach § 11 nimmt der Betreiber der Aufbereitungsanlage die Klassifizierung nach der Bewertung der Untersuchungsergebnisse vor. Für die Verwendung wird zusätzlich die konkrete Einbausituation geprüft: § 19 verknüpft den Einbau mit den jeweiligen Anforderungen und zulässigen Einbauweisen; unter anderem sind Schutzgebiete und Grundwasserdeckschichten zu beachten. Die bautechnischen Eigenschaften bleiben nach § 4 Absatz 4 eine gesonderte Prüfaufgabe nach den jeweils einschlägigen Vorschriften. Halten Sie deshalb Materialbezeichnung und Klasse, technischen Verwendungszweck und örtliche Einbausituation als getrennte Angaben fest. Aus einer Klassenbezeichnung wird hier weder das Ende der Abfalleigenschaft noch eine Zulässigkeit als Betonzuschlag abgeleitet. Die Seite ist eine Begriffseinordnung, keine Standortbewertung oder Anleitung zum Einbau unbekannten Materials.
Beispiel aus der Praxis
Fiktiver Beschaffungsfall: Für den Unterbau einer befestigten Fläche wird RC-1 angeboten. Im Angebot fehlen Angaben zur konkreten Einbauweise und zum Standort. Der Auftraggeber lässt diese Punkte und die bautechnischen Anforderungen klären, statt die Klasse als pauschale Zustimmung zu lesen. Der Fall bestätigt weder die Einstufung des gelieferten Materials noch die Zulässigkeit des Einbaus.
Typische Fehler
RC-1 als schadstofffrei oder überall einsetzbar verstehen; RC-2 mit einer Betonfestigkeit verwechseln; eine Klassenangabe von einer anderen Lieferung übernehmen. Auch eine niedrigere Klassenziffer ersetzt nicht den Abgleich mit dem tatsächlichen Material und dem vorgesehenen Einbau.
Quellen und redaktioneller Stand
Quellenstand redaktionell abgeglichen am .
- § 2 ErsatzbaustoffV – Begriffsbestimmungen – Nummern 11,13 und29: Materialwerte, Materialklasse und Recycling-Baustoff; tatsächliche HTML-Datei des Bundesportals lokal gelesen (Stand 2026-10-25)
- § 11 ErsatzbaustoffV – Klassifizierung mineralischer Ersatzbaustoffe – Klassifizierung durch Betreiber nach Bewertung der Untersuchungsergebnisse nach §10 Absatz1 (Stand 2026-10-25)
- Anlage 1 ErsatzbaustoffV – Abkürzungsverzeichnis und Materialwerte – Abkürzungsverzeichnis und Tabellenkopf Tabelle1: RC-1,RC-2,RC-3 (Stand 2026-10-25)
- § 19 ErsatzbaustoffV – Grundsätzliche Anforderungen – Absätze1–4: Anforderungen und Einbauweisen; Absätze6–8: Schutzgebiete und Grundwasserdeckschicht (Stand 2026-10-25)
- § 4 ErsatzbaustoffV – Allgemeine Anforderungen an die Güteüberwachung – Absätze1–2: Eignungsnachweis, WPK, Fremdüberwachung; Absatz4: andere bautechnische Prüfanforderungen unberührt (Stand 2026-10-25)
Die Angaben dienen der fachlichen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechts-, Planungs- oder Statikberatung.
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