Elektrosanierung: Checkliste für Angebot und Auftrag
Redaktion: Daniel von Bau-Lex · Aktualisiert am
Prüfen Sie ein Elektrosanierungsangebot an Befund, Raumfunktionen und klaren Schnittstellen. Offene Punkte werden vor dem Auftrag schriftlich geklärt. Ein abgehaktes Feld bedeutet eine nachvollziehbare Leistungsvereinbarung, keine elektrische Abnahme durch den Eigentümer.
Elektrosanierung: Checkliste für Angebot und Auftrag
Prüfen Sie ein Elektrosanierungsangebot an Befund, Raumfunktionen und klaren Schnittstellen. Offene Punkte werden vor dem Auftrag schriftlich geklärt. Ein abgehaktes Feld bedeutet eine nachvollziehbare Leistungsvereinbarung, keine elektrische Abnahme durch den Eigentümer.
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Konkrete Prüf- und Vereinbarungspunkte
Schritt-für-Schritt Anleitung
Befund und vereinbarten Anlagenumfang prüfen
Lassen Sie angeben, welche bestehenden Bereiche untersucht wurden und welche weiterverwendet werden sollen. Ordnen Sie neue Raumfunktionen und Verbraucher dem Angebot zu. Schutzmaßnahmen werden fachlich anhand der konkreten Anlage bewertet; ein allgemeiner Produktname ersetzt die entsprechende Planung nicht. Unbekannte Leitungsverläufe bleiben bis zur Erkundung offen.
Abschaltung und bauliche Nebenarbeiten abgleichen
Vereinbaren Sie betroffene Nutzungen, Abschaltabschnitte und gegebenenfalls erforderliche Provisorien. Klären Sie Zuständigkeiten für Leitungswege, Oberflächen und Dokumentation. Die Übergabe sollte den ausgeführten Anlagenstand, vereinbarte Prüfunterlagen und Einweisung umfassen. Zusätzliche Netzbetreiber- oder Messstellenarbeiten müssen erkennbar zugeordnet sein, soweit das Vorhaben sie erfordert.
Ausgefülltes Anwendungsbeispiel
Fiktiver Angebotscheck: Ein Küchenangebot enthält neue Stromkreise, beschreibt aber keine Grenze zur vorhandenen Unterverteilung. Die Rückfrage fordert den konkret bearbeiteten Bereich, den verbleibenden Bestand und die dazugehörige fachliche Bewertung. Erst die nachvollziehbare Ergänzung erlaubt, diesen Punkt im Angebotscheck als geklärt zu markieren.
Quellen und redaktioneller Stand
Quellenstand redaktionell abgeglichen am .
- Niederspannungsanschlussverordnung § 13 – Elektrische Anlage – Niederspannungsanschlussverordnung, § 13 Absätze 1–4. (Stand 2026-10-28)
- Alte Elektroanlage, neue Anforderungen, 28. Mai 2026 – Beitrag vom 28. Mai 2026: Modernisierung bei geänderter Nutzung und zusätzlichen elektrischen Verbrauchern. (Stand 2026-10-28)
- Modernisierungsratgeber, 7. Auflage Oktober 2026 – Modernisierungsratgeber, 7. Auflage, Oktober 2026, S. 12–23. (Stand 2026-10-28)
Die Angaben dienen der fachlichen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechts-, Planungs- oder Statikberatung.